HAMBURGISCHE BÜRGERSCHAFT
EINGABENAUSSCHUSS
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Datum der Eingabe |
Geschäftszeichen |
Datum |
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06.08.2003 |
446/03 |
13.02.2004 |
Ihre Eingabe wegen Radfahrens auf Hauptwegen in Parks
Sehr geehrte Frau B.,
Sie möchten erreichen, dass die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dahingehend geändert werde, dass das Fahrradfahren auf den Hauptwegen der Parks mit einer Mindestbreite von 2,5 m in der Regel erlaubt wird. Sie begründen Ihren Wunsch mit einer größeren Übersichtlichkeit. Schilder würden häufig zerstört und es sei sinnvoll, das Fahrradfahren auf den breiten Parkwegen zu erlauben.
Der Eingabenausschuss hat Ihr Anliegen in seiner Sitzung am 03.02.2004 eingehend beraten; er hat der Bürgerschaft auf Grund dieser Beratung empfohlen, Ihre Eingabe für "nicht abhilfefähig" zu erklären. Die Bürgerschaft hat diese Empfehlung in ihrer Sitzung am 12.02.2004 angenommen.
Ihrem Begehren konnte nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden.
Nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten, außerhalb dafür besonders gekennzeichneter Wege zu reiten, Rad zu fahren, mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese abzustellen.
Der Eingabenausschuss hat sich nicht dafür ausgesprochen, dieses generelle Verbot des Fahrradfahrens in öffentlichen Grünanlagen zu verändern. Öffentliche Grünanlagen stellen die einzigen verkehrsfreien Flächen im städtischen Freiraum dar und dienen vorwiegend der Erholung und Kontemplation. Das Radfahren wird von vielen Nutzern durchaus als Beeinträchtigung wahrgenommen. Eine verkehrsfreie Grünanlage kommt insbesondere den Bedürfnissen älterer Menschen und auch Kleinkindern entgegen
Als Ausnahme kann das Ausweisen von Radwegen bedarfsbezogen und entsprechend den örtlichen Begebenheiten zugelassen werden. Die Wege sind radfahrtauglich herzurichten und in Stand zu halten. Auf ihnen gilt das gegenseitige Rücksichtnahmegebot zwischen Fußgängern und Radfahrern. Eine Kennzeichnung bzw. Ausschilderung ist dabei Voraussetzung.
Eine Kennzeichnung nur der Radwege bringt folgende Vorteile mit sich:
Vor diesem Hintergrund beinhaltet die von Ihnen angestrebte Änderung nach Auffassung des Ausschusses folgende Schwächen:
Auch vor dem Hintergrund, dass die Ausschilderung von Radwegen nicht immer ausreichend ist und das Radfahren in einigen Grünanlagen trotz generellen Verbots geduldet wird, tragen die bisherigen Regelungen der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ausreichend Rechnung, so dass eine Änderung der jetzigen Regelung nicht erforderlich erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfhard Ploog